Thomas R. Eimer: Fragmento Eigentum. Eigentum und Herrschaft im 21. Jahrhundert

Thomas R. Eimer (2021)

Fragment:
Eigentum und Herrschaft im 21. Jahrhundert

Vorwort

Dieses Fragment hat die Zielsetzung, jene Einsichten zusammenzufassen, die ich im Rahmen von For- schung und Lehre während der letzten 16 Jahre gewinnen durBe. Kerngebiet meines Denkens war in variierenden Gebieten und anhand verschiedener empirischer Problemstellungen die Frage nach dem Verhältnis von Eigentum und HerrschaB in verschiedenen gesellschaBlichen FormaLonen.

Aufgrund seiner Herstellungsbedingungen enthält dieser Text keine Gesamtdarstellung, sondern eine summarische, hoffentlich in sich einigermaßen konsistente KurzargumentaLon, die mit einigen nor- maLven Ausblicken abgerundet wird. Mir ist bewusst, dass das Format dieses Textes zwangsläufig Verkürzungen und viele, sicherlich teilweise problemaLsche Auslassungen enthält. Auch biUe ich meine Kollegen um Entschuldigung, wenn ich die von ihnen übernommenen Einsichten nur summa- risch und teilweise damit auch nur oberflächlich wiedergeben kann. Trotz all dieser Einschränkungen hoffe ich, dass der Text eine Einladung zu einer weiteren BeschäBigung mit jener ThemaLk aus- spricht, die ich als die zentrale Frage unserer Zeit begreife.

Mein größter Dank gilt den mehr als 400 Gesprächspartnern, mit denen ich im Laufe der Zeit über dieses Thema sprechen konnte. Hierzu gehören neben PoliLkern, Parlamentariern, Richtern, Anwäl- ten und Beamten (in NaLonalstaaten und internaLonalen OrganisaLonen) auch viele Vertreter aus indigenen und lokalen GemeinschaBen, NGOs, Unternehmen, Journalisten, Entwicklungshelfer und Priester. Es versteht sich von selbst, dass die PerspekLven dieser verschiedenen Personenkreise viel- fach weit auseinanderliegen, aber sie alle haben mir geholfen, eine eigene Einschätzung bilden zu können. Hierfür bin ich mehr als dankbar.

§ 1: Was ist Eigentum?

1 Eigentum als soziale Praxis

In seiner allgemeinsten Form kann Eigentum als ein Bündel von Rechten an materiellen oder immate- riellen Gegenständen betrachtet werden, das zwischen Menschen vereinbart wird. Über die Zeit ha- ben verschiedene Autoren (z.B. Hohfeld 2001, Ostrom 2012) zahlreichende SystemaLken dieser ver- schiedenen Rechte entwickelt, z.B. die Differenzierung von Besitz-, Verfügungs-, Verbreitungs- und Vernichtungsrechten. Diese (und andere) Rechte können einer einzelnen Person, aber auch jeweils separiert voneinander verschiedenen Personen zugeschrieben werden. So verbietet bspw. das fran- zösische droit morale dem Besitzer eines Kunstwerks die Veränderung von Kunstwerken ohne Zu- sLmmung des Urhebers (Code de la propriété intellectuelle), und viele lokale GemeinschaBen im Globalen Süden unterscheiden trennscharf zwischen verschieden Nutzungsformen der in der Natur verfügbaren Ressourcen (Eimer 2013).

Die Zuschreibung von Eigentumsrechten definiert somit zum einen das Verhältnis von Personen un- tereinander in Bezug auf die Gegenstände dieser Erde. Als Sprechakt (AusLn 1962) besLmmt sie, wel- cher Gebrauchsweisen sich Menschen in Bezug auf Sachen bedienen dürfen. Somit sind Eigentums- rechte stets Ausdruck einer interpersonalen Praxis: Ein Robinson Crusoe könnte nichts besitzen, weil er sein Eigentum nicht von dem anderer abgrenzen könnte. GleichzeiLg haben Eigentumsrechte aber auch eine quasi-ontologische FunkLon: Die KonkreLsierung und Parzellierung von Gegenständen zum

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Zwecke von Eigentumsrechtsformulierungen konsLtuiert sie als einen durch den menschlichen Ver- stand wahrnehmbare, von anderen Gegenständen differenzierbare Dinge.

2 Kon5ngenz von Eigentumsherleitungen

Seit der AnLke werden verschiedenste RechkerLgungs- und HerleitungsargumentaLonen entwickelt, um die Genese von Eigentum zu erklären. Die Kürze dieses Fragments erlaubt keine Gesamtdarstel- lung und fokussiert deshalb auf wenige zentrale Punkte. Für die vor- und frühchristlichen Vorstellun- gen ist hierbei der Ausgangspunkt von einer vorrechtlichen allgemeinen Verfügungsmasse an natürli- chen Ressourcen und Artefakten typisierend, aus der heraus spezielle individuelle oder gruppenbezo- gene vorläufige Eigentumsansprüche abgeleitet werden können, die aber einem je unterschiedlich definierten dominium proprium (Obereigentum entweder des Staates oder spiritueller Instanzen) un- terworfen bleiben (Drahos 1996). In vielen, wenn auch eher unbesLmmten Rechtsbegriffen moder- ner NaLonalstaaten (z.B. „eminent domain“ in Indien, Sozialbindung von Eigentum in Deutschland, „Eigentum der Union“ in Brasilien) oder im internaLonalen Recht (z.B. „kollekLves Erbe der Mensch- heit“) klingt der Gedanke von einem derarLgen Obereigentum noch nach. Im späten MiUelalter und der europäischen Moderne gewinnen dagegen Machiavelli’s und Locke’s Gedanken die Oberhand. Hier wird Eigentum als Resultat der Bearbeitung von Dingen als Ergebnis menschlichen Fleißes („in- dustria“, „Arbeit“) darstellt: Durch Ackerbau, InnovaLonen und andere menschliche AkLvitäten macht sich der Mensch die Welt „zu Eigen“ und rechkerLgt eine Entnahme aus einer terra nullius unbenutzter Ressourcen oder noch herzustellender Artefakte (Locke 1978).

Die neuzeitliche InterpretaLon weist erhebliche konzepLonelle Schwächen auf und bildet eher, wie Proudhon (1844) deutlich macht, die ideologische Selbstvergewisserung der aufstrebenden frühkapi- talisLschen Bürgerschicht ab. So erklärt die Herleitung von Eigentum aus Arbeit nicht, wie wir ein Recht an uns Selbst und an unserem Körper durch Arbeit heraus rechkerLgen könnten oder aus wel- cher Verpflichtung heraus ein bewusstseins- und willenloser Gegenstand sich als Eigentum einer Per- son begreifen sollte (Kant 1966). Dennoch beruhen die meisten EigentumsrechkerLgungen der frü- hen europäischen bürgerlichen GesellschaBen auf der Erklärung von Eigentum aus Arbeit, und selbst marxisLsche SchriBen greifen strukturell zumindest teilweise auf dieses Konstrukt zurück. Dagegen treten vor allem in präkapitalisLschen GesellschaBen eher uLlitarisLsche Erklärungen in den Vorder- grund. Seit der schorschen Moralphilosophie dominiert der Gedanke, dass Eigentumsrechte der FormaLon und dem FortschriU gesellschaBlicher Ordnungen dienen (Smith 2015).

Trotz der Vielzahl von RechkerLgungen im europäischen neuzeitlichen Raum darf nicht vergessen werden, dass die Herleitung von Eigentumsrechten auch ganz anderen Mustern folgen kann. Religiö- se LegiLmaLonen und KonvenLonen spielen häufig eine wichLge Rolle. So besLmmen in ruralen Ge- meinschaBen des Globalen Südens häufig Heiler und andere tradiLonelle Autoritäten, wie und unter welchen Umständen Eigentum an dinglichen und nicht-dinglichen Gegenständen gerechkerLgt wer- den kann, wobei mitunter auch metaphysisch andere Differenzierungen zwischen Materialität und Immaterialität zur Anwendung kommen (Eimer 2014). Aber auch die westlichen RechkerLgungen sind zumindest teilweise auf weitaus archaischere Betrachtungsweisen (z.B. Eigentum als Ergebnis familiärer Erbfolge) zurückzuführen, als wir das heute zugeben wollten. Zusammenfassend erscheint es darum wichLg darauf hinzuweisen, dass es keinerlei in sich zwingend logische RechkerLgung oder Herleitung von Eigentum gibt, sondern alle ArgumentaLonen letztendlich nur Erklärungs- oder Legi- LmaLonsversuche der Autoren ihrer Zeit darstellen.

3 Ins5tu5onalisierung von Eigentumsberech5gten

Aufgrund der Zentralität dieses Punktes für die ArgumentaLon dieses Fragments möchte ich zumin- dest kurz auf eine Differenzierung von EigentumsberechLgten eingehen, wie sie vor allem in der neu- zeitlichen Philosophie und der modernen InsLtuLonen- und TransakLonskostenökonomie häufig 2

verwandt wird. Hierbei wird eine grundlegende Unterscheidung zwischen der Zuweisung von Eigen- tumsrechten an individuelle AnspruchsberechLgte (Privatgut) oder an die Allgemeinheit (KollekLvgut) gemacht. Bei Privatgütern besteht die Unterkategorie, dass mehrere, aber zumeist exakt definierte AnspruchsberechLgte sich die Nutzung eines Eigentumsrechts teilen (Clubgut) teilen können, wohin- gegen die Nutzung von KollekLveigentumsansprüchen zwar auch auf einen besLmmten Personen- kreis begrenzt sein kann, der aber gemeinheim eher unspezifisch bleibt oder sich spontan ergibt (Allmende).

Zahlreiche Autoren gehen davon aus, dass besLmmte Dinge dieser Welt zumindest eine natürliche Neigung haben, eine besLmmte InsLtuLonalisierungsform in Bezug auf die EigentumsberechLgten zu entwickeln (z.B. Musgave / Musgave 1973). Diese Annahme wird häufig mit funkLonalisLschen Erklä- rungen verknüpB. So wird davon ausgegangen, dass Privatgüter aufgrund des individuellen Eigen- nutzstrebens besonders effizient und ressourcensparend verwendet werden (Hardin 1968), wohinge- gen bei reinen KollekLvgütern die Gefahr der UnterprodukLon oder Übernutzung drohe. Bei genaue- rer Betrachtung überzeugen diese Erläuterungen jedoch weder empirisch noch normaLv. Empirisch hat vor allem Polanyi (1957) anhand der PrivaLsierung der ländlichen Allmenden in England verdeut- licht, dass die Kategorisierung von EigentumsberechLgten im Laufe der Zeit durchaus veränderbar ist. Modernere Beispiele wären heute die PrivaLsierung des öffentlich regulierten Wohnraums oder an- dere Formen zivilgesellschaBlicher Ressourcenteilung (z.B. zeitweilige Wohnraumüberlassung), die zunehmend aus dem Allmendenbereich zunehmend in den Clubgutbereich wandern. Aber auch normaLv ist nicht nachzuvollziehen, warum besLmmte Dinge eine spezifische Kategorie von Eigen- tumsberechLgten zugewiesen werden könnte. Warum sollte die Sicherheit im öffentlichen Raum zum Privatgut werden? In einer longe durée Betrachtung zeigt die historisch permanente Auseinanderset- zung um die InsLtuLonalisierung von EigentumsberechLgten vielmehr deren prinzipielle KonLngenz.

Zusammenfassung

Eigentum kann als Ausübung eines Sprechaktes verstanden werden, der das Verhältnis der Menschen zueinander und zu den Gegenständen dieser Erde besLmmt und letztere auf diese Weise definiert. Die Herleitung und RechkerLgung von Eigentum bleibt jedoch schlussendlich inkonsistent und er- scheint zumindest in ihren Ursprungsformen mythisch fundiert. Auf diese Weise bildet Eigentum ein Paradoxon: Einerseits kann es letztendlich nicht gerechkerLgt werden, andererseits aber ist die InsL- tuLonalisierung von Eigentumsrechten funkLonal unerlässlich, weil nur auf diese Weise eine zumin- dest basale Selbstvergewisserung unserer selbst und unserer Beziehungen mit der Umwelt möglich ist.

§ 2: Wie verhalten sich Eigentum und Herrscha<?

1 Verschränkung von Eigentum und HerrschaD

Eigentum und HerrschaB sind wechselseiLg aufeinander verwiesen. Dies ergibt sich aus der BesLm- mung von Eigentum als soziale Praxis (§ 1.1). Um sich des Eigentumsrechts über einen Gegenstand zu vergewissern, brauchen Menschen InterakLonspartner, die dieses Recht auch anerkennen, andern- falls kann nur von einem arbiträren Gebrauch die Rede sein. An sich kann diese Vergewisserung bila- teral zwischen nur zwei Menschen erfolgen, beispielsweise in der Form eines Kontrakts auf Nicht-Ein- griff in das Eigentum eines anderen. In der Praxis erweist sich diese Form der Anerkennung jedoch als prekär. Unterschiedliche persönliche RessourcenausstaUungen (physische oder intellektuelle KräBe) oder strukturelle Ungleichheiten in der Qualität potenLeller MachtmiUel bieten stets einen Anreiz, aus einer bilateralen ÜbereinkunB auszubrechen und das Eigentum anderer gewaltsam zu appropriie- 3

ren. Der hieraus resulLerende „Krieg aller gegen alle“ würde Thomas Hobbes (2004) zufolge dann den menschlichen Naturzustand „einsam, armselig, scheußlich, Lerisch und kurz“ machen.

Um dies zu verhindern, ist in den allermeisten Fällen davon auszugehen, dass Eigentum durch Herr- schaB abgesichert werden muss. HerrschaB hat dabei die FunkLon der Stabilisierung von Erwar- tungssicherheit, dass Eigentumsrechte durch die Vertragspartner wechselseiLg anerkannt werden. Um diese FunkLon zu erfüllen, muss HerrschaB zweierlei EigenschaBen innehaben. Zum einen bedarf sie der potestas im Sinne des Vermögens, ihre Zwangsgewalt gegenüber den Kontraktanten auch fak- Lsch ausüben zu können (Rowe 2013). Dieses Vermögen kann in einfach strukturierten Gesellschaf- ten aus den überragenden persönlichen Fähigkeiten (KraB und Intelligenz) eines Führers (Lehnsherr, Fürst o.ä.) resulLeren, in komplexeren GesellschaBen aber in bereits anderweiLg bestehenden InsL- tuLonen abgelagert sein. Unabhängig von ihrer HerkunB gibt die potestas von HerrschaB den Kon- traktanten einer Eigentumsanerkennung einen gewissen Vertrauensschutz gegenüber einem potenzi- ellen Vertragsbruch. Norbert Elias vollzieht im Prozess der Zivilisa5on minuLös nach, wie einzelne Individuen durch das schiere Versprechen zum potenziellen Einsatz ihrer potestas eine zunehmend größere Anzahl von Menschen dazu bewegen, ihre Eigentumsrechte unter ihren Schutz zu stellen und dafür auf einen unabhängigen Einsatz ihrer eigenen, geringeren MachtmiUel zu verzichten. Zumin- dest für Elias ergibt sich hieraus der Ansatzpunkt zur Entwicklung immer komplexerer gesellschaBli- cher FormaLonen, wobei sich ein kreisläufiger Prozess entwickelt: Der Schutz von Eigentum stärkt die HerrschaB, die wiederum einen effekLveren Schutz von Eigentum möglich macht (in strukturell ähnli- cher Form auch Nozick).

Im Regelfall dürBe die potestas von HerrschaB jedoch kaum ausreichen, um diesen Kreislauf aufrecht zu erhalten. Hierfür verantwortlich ist die bereits angesprochene EinbeUung von HerrschaB in an- derweiLge InsLtuLonen sowie ihre prinzipielle (strukturelle und/oder persönliche) Begrenztheit. Um ihren EffekLvitätsgrad zu erhöhen, erfordert HerrschaB neben potestas auch auctoritas, d.h. den Glauben der HerrschaBsunterworfenen an ihre moralisch gerechkerLgte Ausübung (Rowe 2013). Die Differenzierung Max Webers nach religiösen, tradiLonalen oder bürokraLschen LegiLmaLonsbrunnen bildet das Spektrum möglicher HerrschaBsrechkerLgungen im Sinne der auctoritas gut ab. Speziell auf den Schutz von Eigentum angewendet, zeigt sich besonders deutlich, wie verschränkt dabei ver- schiedene LegiLmaLonsbrunnen bis in die heuLge Zeit miteinander sind. Notarielle Urkunden, höchst aufwändig bewerkstelligte Beglaubigungen und zeremonielle Aufnahmeriten in die hiermit befassten Berufsgruppen sind selbst in modernen GesellschaBen unserer Zeit Gang und Gebe und verleihen eigentlich bürokraLschen Prozessen einen Anstrich von Religiosität. Andererseits bedienen sich aber auch eher orale GesellschaBen (bspw. indigene GemeinschaBen) technokraLscher LegiLmaLons- brunnen zur Eigentumssicherung, wenn etwa SchriBstücke und UnterschriBen in an sich beinahe schriBsprachefreien Gruppierungen Verwendung finden. Auch hier wieder der beinahe mythische Charakter von Eigentum und dem Schutz desselben durch HerrschaB deutlich.

Zumindest bis zur MiUe des 20. Jahrhunderts lag es für viele Autoren nahe, in der Genese des mo- dernen (westlichen) Staates eine nahezu ideale KombinaLon von potestas und auctoritas zur Absiche- rung von eigentumssichernder HerrschaB anzusehen. Vielfach wurde hiermit auch die Hoffnung ver- bunden, HerrschaB zu demokraLsieren, d.h. den Kreis derjenigen, die an der EigentumsdefiniLon be- teiligt sind, zu erweitern. Sowohl basale Eigentumsrechte (Unverletzlichkeit des Körpers oder der freien Meinungsäußerung) als auch komplexere MitbesLmmungsrechte an der speziellen InsLtuLo- nalisierung von EigentumsberechLgungen wurden dabei als stabilisierende Faktoren zur wechselseiL- gen Absicherung von HerrschaB und Eigentum verstanden. Dieser Auffassung lässt sich jedoch mit einigem Zweifel begegnen, weil sie zwei EigenschaBen von Eigentum unterschätzt, die in den nach- folgenden Paragraphen näher beschrieben werden sollen.

2 Expansion von Eigentum und HerrschaB 4

Ein kaum zu unterschätzendes CharakterisLkum von Eigentum stellt die Fähigkeit zu seiner Expansion dar. Das sinnfälligste Beispiel ist die räumliche Ausdehnung. Seit Menschengedenken dehnen sich die mit Eigentumsrechten belegten Territorien aus. Mag diese Ausdehnung in den frühesten Zeitaltern auf nicht bewohnte Gebiete beschränkt gewesen sein, so zeigt sich doch relaLv bald, dass die Eigen- tumsansprüche besLmmter GesellschaBen von mächLgeren Gruppierungen ignoriert werden kön- nen, um mehr Eigentum für die eigene Gruppe zu schaffen. Schon AugusLnus bemerkt, ein Staat sei im Kern eine organisierte Räuberbande zur Aneignung fremder Gebiete. Wohl fast alle kriegerischen Auseinandersetzungen machen deutlich, dass sich hieran seit dem frühen MiUelalter nichts Grundle- gendes geändert hat.

Neben der spaLalen Ausdehnung darf aber auch auch die temporäre Ausdehnung von Eigentums- rechten nicht außer Acht gelassen werden. Sozio-technologische Entwicklungen wie die Verbreitung der SchriBsprache und der Einführung von Geld können hier als die wichLgsten AntriebskräBe gelten. Mit der SchriB (einschließlich ihrer numerischen Gestalkorm in Zahlen) wird es möglich, effekLv nachvollziehbarere Eigentumsansprüche zu entwickeln, die sich auf die ZukunB beziehen, als dies bei oralen ÜbereinkünBen möglich war. Pakte, Verträge und andere SchriBstücke erlauben, soweit sie durch HerrschaB abgesichert sind, glaubwürdige Erwartungshaltungen selbst bei einer hohen Anzahl von Kontraktanten in Bezug auf den Schutz ihres Eigentums in der ZukunB. Massiv verstärkt wird die- se Entwicklung durch die zunehmende Zuhilfenahme von Geld. Zunächst hauptsächlich als MiUel zur Erhöhung der Fungibilität von Eigentumsansprüchen verwendet, flexibilisiert Geld den Austausch über einen konkreten Zeitpunkt hinaus in eine weitere ZukunB. Spätestens seit der nunmehr auch offiziellen Auyebung des Zinsverbotes im ReformaLonszeitalter dient es dann nicht mehr nur als TauschmiUel, sondern als veräußerbarer EigentumsLtel, und erhöht damit drasLsch seine HebelkraB (Marx / Engels). Das Eigentum an Geld und seiner quanLtaLven Steigerung durch den Zins wird ein „Vermögen“, d.h. eine AkkumulaLon von potenziellen HandlungsopLonen (Tönnies), miUels dessen die Generierung weiterer Vermögenswerte in die ZukunB verlegt und enorm vervielfälLgt werden kann.

Neben der zunehmenden Prominenz von Geld spielt vor allem das Immaterialgüterrecht eine wichL- ge Rolle bei der Expansion von Eigentumsversprechen auf die ZukunB. Eigentum bezieht sich hierbei nicht auf die dingliche, sondern auf die undingliche Welt (Ideen). Ursprünglich zunächst eng an den Schutz schriBlicher Ausdrucksformen gebunden, werden ab dem 19. Jahrhundert naturwissenschaB- lich-technische ErrungenschaBen in Europa und den Vereinigten Staaten eigentumsfähig, sofern sie auf individuellem Erfindertum beruhen. Einen qualitaLven Sprung erreicht das Eigentum an Ideen durch die rechts- und poliLsche Entwicklung in den USA seit den 1980er-Jahren. Typisierend sind hier zwei Merkmale: Zum einem beziehen sich Eigentumsrechte nicht mehr allein auf die Ergebnisse men- schlicher (intellektueller) Arbeit. StaUdessen wird auch die Auffindung natürlicher oder logischer Ge- setzmäßigkeiten (z.B. GenkombinaLonen und Algorithmen) schleichend in den Bereich eigentumsfä- higer EnLtäten überführt. Zum anderen koinzidiert die Expansion von Eigentum ins Immaterielle mit ihrer spaLalen Verbreitung. Immer mehr Regionen dieser Welt werden durch den HerrschaBsan- spruch einiger kolonial privilegierter Staaten gezwungen, undingliche Gegenstände der allgemeinen Verfügungsmacht zu entziehen, selbst wenn dies eigenen Rechtsvorstellungen erheblich widerspricht, erhebliche Schäden für die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung mit sich bringt (bspw. Patent- schutz für ArzneimiUel) und den eigenen technologischen FortschriU behindert.

Doch noch stets erfordert die Einhaltung von Eigentumsversprechen für Geld, Zeit, und Ideen das Vorhandensein einer Instanz, der man die Durchsetzung des Versprechens im Sinne sowohl von po- testas als auch auctoritas zutraut. Diese FunkLon war im 19. und 20. Jahrhundert wohl hauptsächlich beim Staatsapparat abgelagert. Beginnend mit den bürgerlichen RevoluLonen der Auzlärung, vor allem aber in der europäischen Nachkriegszeit verbindet sich hiermit tatsächlich eine zumindest par- Lell demokraLsche Kontrolle von HerrschaB, bei der sich verschiedene gesellschaBliche FrakLonen den Anspruch auf die DefiniLon von Eigentumsrechten teilen, wenn auch unter sehr unterschiedli- chen Ausgangsbedingungen und Erfolgschancen.

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Seit der in den 1980ern beginnenden Liberalisierungswelle und ihrem ideologischen Korrelat, dem Neoliberalismus, lässt sich hierbei jedoch ein Paradigmenwechsel festhalten. Die HerrschaB über spe- zifische Eigentumsrechte verlagert sich, wenn auch noch stets unter Mitwirkung staatlicher Instanzen, zunehmend auf funkLonal definierte trans- und internaLonale Organe (transnaLonale Regime, inter- naLonale und regionale OrganisaLonen, sektoral definierte Netzwerke). GleichzeiLg aber führt die Unübersichtlichkeit funkLonal ineinander verschränkter HerrschaBsnetzwerke zu einer EnUäuschung der Hoffnung auf eine wie auch immer geartete demokraLsche Kontrolle. Viele Autoren sprechen in Bezug auf das ausgehende 20. Jahrhundert von einem neuen Mediävalismus, in dem die zahlreichen, sich funkLonal überlappenden JurisdikLonen der Eigentumssicherung derart unüberschaubar wer- den, dass eine Übersicht verunmöglicht wird. Hiermit schwindet jedoch auch die Hoffnung auf Teil- herrschaBsrechte für breitere FrakLonen der Bevölkerung. Dies zeigt sich zum Ende des 20. Jahrhun- derts in vielen Massen- und Protestbewegungen, in denen der zunehmende Zweifel an der auctoritas der bestehenden HerrschaBsinsLtuLonen geäußert wird.

3 KonzentraLon von EigenschaB und HerrschaB

Das zweite wesentliche CharakterisLkum von Eigentum liegt in seiner Tendenz zur KonzentraLon auf einen prinzipiell sich verkleinernden Kreis von EigentumsberechLgten. Zwar lässt sich hier kein histo- risch konLnuierlicher Prozess feststellen, aber dennoch scheint durch die Zeiten hindurch ein Movens hin zur Betonung von Formen des Privateigentums gegenüber dem KollekLveigentum zu bestehen, das zeitweise durch RevoluLonen und (eher selten) radikale Reformen durchbrochen wird.

Die Ursache für diese Entwicklungstendenz liegt darin, dass Eigentum die Verfügungsrechte sowohl über Gegenstände als auch über interpersonale InterakLonen erheblich erhöht (§ 1.1). Die Verfü- gungsgewalt über Gegenstände, wie sie das Eigentum postuliert, ermöglicht die AkkumulaLon von potestas. Eigentümer sind in der Lage, erheblich in den Status Quo der dinglichen und undinglichen Umwelt einzugreifen und zugunsten ihrer eigenen Vorteile umzugestalten. Diese Potenz erhöht sich noch einmal erheblich, wenn ihre Verfügungsgewalt sich nicht nur auf eine naheliegende Gegenwart, sondern auch noch auf die ZukunB bezieht. Mit steigender Verfügungsgewalt über Sachen geht paral- lel auch eine zunehmende Eingriffs- und sogar BesLmmungsmacht über interpersonale Beziehungen einher. Eigentum generiert Vermögen, und Vermögen wiederum erhöht die Möglichkeit zur Herr- schaB. Der Kreislauf wiederholt sich, wenn HerrschaB genutzt wird, um noch mehr Eigentum und Macht zu gewinnen.

Da aber der Gewinn von Macht und HerrschaB einen elementaren Bestandteil menschlicher Grund- bedürfnisse ausmacht, ist es plausibel davon auszugehen, dass Individuen immer wieder versuchen werden, allgemeine Eigentumsverhältnisse in individuelle Ansprüche zu transformieren und auf diese Weise den Zirkel von Eigentum, Vermögen und HerrschaB zu vergrößern. Mit der Expansion von Ei- gentum von eher gegenwartsbezogenen in ZukunBsansprüche (siehe § 2.1) lässt sich dabei feststel- len, dass der Radius dieses Zirkels in der Tendenz wächst. Individuelles Eigentum gewinnt an Bedeu- tung, kollekLves Eigentum wird zurückgedrängt. Wenn auch immer wieder durch revoluLonäre Ge- genbewegungen oder gelegentlich durch radikale gesellschaBliche Reformen unterbrochen, scheint es sich hier um eine durchlaufende Bewegungsrichtung zu handeln.

Eine historisch umfassende Übersicht über diese Entwicklungsrichtung ist an dieser Stelle nicht mög- lich. Dennoch soll zum Abschluss dieses AbschniUs darauf hingewiesen werden, dass die HebelkräBe zur Stärkung individualisierter EigentumsberechLgter vor allem nach dem gescheiterten Versuch ei- ner RückvergemeinschaBung in den osteuropäischen Staaten noch einmal massiv an Bedeutung ge- wonnen haben. Der Washington Consensus als das Leitbild der 1990er-Jahre dürBe hierfür ein para- digmaLsches Beispiel darstellen. Die PrivaLsierung selbst derjenigen Güter, die keynesianisch inspi- rierte Ökonomen noch zur KollekLvbewirtschaBung angeraten haUen, wird hier zu einem Mantra, dass vor allem in Entwicklungs- und Schwellenländern zu massiven sozioökonomischen Katastrophen

und zur Untererfüllung selbst elementarster Bedürfnisse (z.B. Wasserversorgung) geführt hat. Zwar 6

kommt es im Bereich der auctoritas selbst in dieser Zeit noch zu intellektuellen Gegenbewegungen wie etwa Elinor Ostroms Betonung der Allmende als AlternaLve. Doch diese Gegenbewegungen wer- den in vielen Teilen der Welt in das neoliberale Paradigma inkorporiert. Sie dienen häufig (wie etwa im „DriUen Weg“ eines Tony Blair) zur RechkerLgung eines weiteren Rückbaus staatlichen Eigentums an Infrastrukturen und Sozialleistungen, deren Ersatz dann einer nicht näher besLmmten Allmende überlassen wird und letztlich die KonzentraLon des Privatbesitzes auf einen immer kleineren Kreis von kommerziell moLvierten OrganisaLonen (Unternehmen, Investoren, oder selbst Individuen) legi- Lmiert. Wie später gezeigt wird, legt diese Entwicklung den Grundstein für das Verhältnis von Eigen- tum und HerrschaB im 21. Jahrhundert.

Zusammenfassung

Eigentum und HerrschaB sind intrinsisch miteinander verschränkt. Die Durchsetzung von Eigentums- ansprüchen, gleichwohl ob kollekLv oder privat, bedarf einer Absicherung von Erwartungssicherheit durch eine driUe Partei, die über die Fähigkeit (potestas) verfügt, Vertragsbrüche zwischen Eigen- tumskontraktanten wirksam zu ahnden. GleichzeiLg muss diese HerrschaBsinsLtuLon das normaLve oder selbst moralische Vertrauen der Kontrakten und breiterer Kreise (auctoritas) genießen, da eine dauernde Realisierung ihrer potestas im Vollzug jedwede HerrschaB überfordern würde. Wenn Herr- schaB Eigentum jedoch wirkungsvoll absichern kann, befördert sie eine spaLale und temporale Aus- dehnung desselben. GleichzeiLg aber weckt HerrschaB als Vermögen das Bedürfnis zur individuellen Aneignung der gesicherten Eigentumsansprüche und befördert damit eine KonzentraLon von Eigen- tümern weg von größeren KollekLven hin zu kleineren privaten Einheiten.

§ 3: Wie entwickeln sich Eigentum und Herrscha< im 21. Jahrhundert?

1 Verkopplung von Eigentumsexpansion und -konzentra5on

In der beginnenden driUen Dekade des 21. Jahrhunderts lässt sich derzeit eine Verkopplung von Ei- gentumsexpansion und -konzentraLon beobachten. Hierbei gilt zunächst einmal festzuhalten, dass die territoriale Ausdehnung von Eigentum noch längst nicht ihren Endpunkt erreicht hat. InvesLLo- nen in bisher der menschlichen Nutzung entzogene Gebiete sind vor allem in den Ländern des Globa- len Südens noch immer an der Tagesordnung, wie sich in der Entwaldung in Lateinamerika und vielen Gebieten Asiens zeigt. Aber auch andere Territorien, die bislang kaum eine spezifische KonkreLsie- rung von Eigentum kannten, geraten zunehmend in diesen Expansionssog – man denke nur an die Tiefen der Ozeane. Bereits jetzt ist abzusehen, dass der menschliche Eigentumsanspruch sich künBig wohl kaum auf unseren Planeten beschränken, sondern auch Teile des Universums beanspruchen wird.

Die letzten Anmerkungen verweisen indirekt bereits auf eine neue Dimension der Expansion von Ei- gentum, bei der dieses sich zunehmend auch auf Bereiche der ImaginaLonen bezieht. Die RedukLon von CO2-Emmissionswerten durch ZerLfikatehandel wäre hier wohl ein sinnfälliges Beispiel. Verspre- chen in die Nichtnutzung von Emissionsrechten oder zur Wiederaufforstung bzw. Instandhaltung von Waldflächen sind mathemaLsch höchst komplex, erweisen sich in der Praxis aber häufig als leere Modelle oder erreichen kaum den ursprünglich intendierten Effekt in der dinglichen Umwelt (Eimer 2020). Stärker noch ist in der Finanzwelt ist während der Krise von 2008/2009 sichtbar geworden, dass der eigentumsrechtliche Austausch von imaginierten finanziellen Werten über immer komplexe- re Vehikel erfolgt, deren Zusammensetzung ihre Erfinder meist selbst nicht mehr verstehen können und deren Bewertung durch andere Akteure (RaLngagenturen, Buchhaltungsbetriebe u.ä.) öBer scheitert als gelingt. Dennoch steigt die Komplexität monetärer Eigentumsversprechen stets weiter an und manifesLert sich in immer komplizierteren FinanzkonstrukLonen. Diese Versprechen entkoppeln

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sich oBmals von jedwedem Korrelat in der materiellen Welt, da sie kaum oder gar nicht mehr in ÜbereinsLmmung mit volkswirtschaBlichen Dynamiken wie bspw. der realen ProdukLonsleistung von Unternehmen stehen. Mit Baudrillard ließe sich hier von einer Verselbstständigung einer immer län- ger werdenden KeUe von Zeichensystemen sprechen, die einem Eigentumsversprechen ohne physi- schen Gegenwert unterzogen werfen.

Die Expansion von Eigentum vom Materiellen über das Immaterielle zum Imaginären beschleunigt zugleich die KonzentraLon auf PrivateigentümerschaB. Hierfür sind drei Gründe zu nennen. Zum Ers- ten ist nur ein kleiner Teil der Weltbevölkerung überhaupt befähigt, an dieser neuen Eigentumsdi- mension teilzuhaben. Die Beherrschung komplexer Zeichensysteme erfordert ein enormes Vermögen an bereits erworbenem Eigentum, über das nur sehr wenige verfügen. Zum Zweiten verlangt die Komplexitätssteigerung ein Ausmaß an technologischer ExperLse und sozialem Kapital (Bourdieu), die der breiten Bevölkerung fehlt und ihrer möglichen Beteiligung an dieser Eigentumsdimension zu- widerläuB. Zum DriUen befördert der Fokus auf imaginiertes Eigentum einen Entzug an Ressourcen in der dinglichen Welt. Wenn der SpekulaLonswert an Immobilien beispielsweise steigt, wird ihr eigen- tumsrechtlicher Erwerb für einen immer größeren Teil der Bevölkerung verunmöglicht, und der Ver- lust an realwirtschaBlichen ProdukLonsakLvitäten gegenüber spekulaLven Einnahmen aus börslichen Gewinnen vermindert prakLsch die Teilhabemöglichkeiten derjenigen, die essenLell von ebenjenen ProdukLonswerten abhängen.

Man mag die exakte wissenschaBliche Fundiertheit kriLscher NGO-BerichterstaUung und einzelner Autoren vielleicht bezweifeln. Dennoch bleibt für jedermann sichtbar, wie die Eigentumsmasse priva- ter Spekulanten und Unternehmer rasant steigt und einen immer größeren Anteil am Weltvermögen einnimmt. Somit wird Eigentum immer stärker zum Privatgut oder bestenfalls zum Clubgut in der Hand eines Netzwerks privilegierter, oBmals transnaLonal vernetzter WirtschaBsakteure. Betrafen die Konsequenzen dieser Entwicklung im 20. Jahrhundert noch vorwiegend Regionen im Globalen Süden, so erreichen sie im 21. Jahrhundert in einem sich beschleunigenden Maße auch die Bevölke- rung in den Industriestaaten. Damit aber sinkt auch deren Möglichkeit, einer KonzentraLon von Ei- gentum in den Händen einiger weniger effekLv entgegenzuwirken.

2 Verschmelzung von Eigentum und HerrschaD

Die Verkopplung von Eigentumsexpansion und -konzentraLon im 21. Jahrhundert verändert auch nachhalLg das Verhältnis von Eigentum und HerrschaB. Dies hängt wesentlich damit zusammen, dass beide Praxen in den Augen eines immer größeren Teils der Weltbevölkerung effekLv an Glaubwürdig- keit verlieren, und zwar sowohl im Sinne von potestas als auch auctoritas.

Vor allem für HerrschaB gilt, dass die Bürger in vielen Teilen der Welt immer weniger Vertrauen in die Problemlösefähigkeit vor allem von öffentlichen Einrichtungen haben. Ohne im Tieferen auf die der- zeiLge Covid-Pandemie eingehen zu wollen, macht die derzeiLge Krise deutlich, wie wenig geeignet die bestehende HerrschaBsordnung ist, miUels potestas massive gesundheitliche Schäden und selbst den Tod vieler Menschen zu verhindern. Der Mangel an öffentlichem Eigentum (Kapazitäten, Struktu- ren, Personal) tri} dabei nicht nur die ohnehin in Entwicklungs- und Schwellenländern durch PrivaL- sierung geschwächten staatlichen HerrschaBsinsLtuLonen, sondern auch jene naLonalen Herr- schaBssysteme, die bislang als „starke Staaten“ skizziert wurden.

Aber auch die in den letzten Jahrzehnten entwickelten inter- und transnaLonalen Einrichtungen der „global governance“ können keinerlei überzeugende Antwort geben, wie diese Pandemie nachhalLg zu bekämpfen sei. Wenn aber schon aber ein epidemiologisch-historisch relaLv harmloser Virus in der Lage ist, die Weltläufe für mehr als ein Jahr aus den Hebeln zu nehmen, wie sollte man erwarten, dass die sich bereits abzeichnenden, noch größeren Katastrophen dieses Jahrhunderts (z.B. Erder- wärmung und deren soziale Folgen) durch die sich überlappenden JurisdikLonen der „global gover- nance“ aus den 1990er-Jahre gelöst werden könnte? Wenn aber selbst die basalsten Eigentumsan-

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sprüche der Menschheit wie der Eigentumsanspruch auf das eigene Leben nicht mehr gesichert wer- den können, sinkt unvermeidlich die auctoritas sowohl staatlicher als auch internaLonaler Herr- schaBssysteme.

Aber auch das Privateigentum erleidet einen erheblichen Vertrauensverlust. Wie in Art. 2 beschrie- ben, war auctoritas bereits im ausgehenden 20. Jahrhunderts seine Archillesferse. Im 21. Jahrhun- derts scheint diese Krise sich noch zu verfesLgen. Trotz aller Geheimhaltungsversuche wird immer wieder sichtbar, wie sich das Privateigentum sich seiner potestas in einem Maße bedient, dass es sei- ne auctoritas erheblich beschädigt. Massive Steuerhinterziehungen und KorrupLonsfälle, häufig ge- paart mit Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden, werden zunehmend auch einem brei- ten Publikum zugänglich, und das Agieren vieler Investoren und Unternehmen gegen die fundamen- talsten Bedürfnisse der Bevölkerung weltweit ist miUlerweile wohl zum Allgemeinwissen geworden. Eine kompleUe Auflistung ist hier wohl nicht nöLg, denn auch viele andere AkLvitäten der Privatei- gentümerschaB machen deutlich, wie wenig moralische Autorität dieses Segment für sich beanspru- chen kann.

Wenn aber die HerrschaB hauptsächlich an potestas und das Privateigentum wesentlich an auctoritas verliert, wird eine stärkere Allianz, wenn nicht sogar Verschmelzung für beide Sphären immer aUrak- Lver und tatsächlich in Ansätzen schon jetzt sichtbar. Hierbei ist auffällig, dass sich das Privateigen- tum hauptsächlich seines Vermögens aus der zeitlichen, intellektuellen und imaginierten Expansion bedient, um naLonale HerrschaBsinsLtuLonen unter Druck zu setzen und zu einem noch stärkeren Ausbau des dinglichen Privateigentums zu zwingen. NaLonale HerrschaBssysteme sind aufgrund ihrer inneren Fragilität häufig gezwungen, hierauf einzugehen, um sich einen Rest an potestas zu erhalten. In den wenigen Fällen, in denen NaLonalstaaten noch über relaLv mehr potestas verfügen, können sie damit sogar ihre relaLve Bedeutung in der internaLonalen Ordnung steigern – man denke vor al- lem an China und Russland.

Für die Mehrheit der NaLonalstaaten gilt jedoch, dass ihre HerrschaB immer stärker von der Synthe- se mit dem Privateigentum abhängt. Je nach Struktur dieser HerrschaB bilden sich dabei verschiede- ne Varianten heraus, die zwischen RenLerskapitalismus (z.B. Niederlande, USA), Neopatrimonialismus (z.B. Russland, die meisten Golfstaaten) und Staatsmonopolkapitalismus (z.B. China) changieren. Vie- le Staaten versuchen, ihr Heil durch die „ReUung“ dinglichen Eigentums in jenen Industrien zu reUen, aus deren Mitwirkung sie eine Stärkung ihrer potestas erhoffen, auch wenn der zukünBige Nutzen dieses Eigentums als Vermögen selbst für die BegünsLgten selbst fraglich erscheint. SubvenLonen für die deutsche Autoindustrie, die briLsche Stahlindustrie oder die niederländische LuBfahrt wären hier- für sinnfällige Beispiele. GleichzeiLg aber zeigt sich in anderen Staaten ein offenerer Staatsmonopol- kapitalismus, bei dem HerrschaB nicht nur naLonal, sondern auch internaLonal durch eine untrenn- bare Verbindung mit Eigentum erhalten werden soll – die zunehmende Bedeutung merkanLlisLscher PoliLken selbst in höchst interdependenten Marktökonomien (USA, EU) sind hierfür deutliche Anzei- chen.

3 Risiken und Chancen für das 21. Jahrhundert

Die Verschmelzung von HerrschaB und Privateigentum, wie sie oben skizziert wurde, befördert zu- gleich die zunehmende KonzentraLon und Expansion des Letzteren in einem immer rasanterem Tem- po. Damit verbunden sind massive Änderungen in der Weltordnung zu erwarten. Hierzu gehört zu- nächst ein Rückbau jener trans- und internaLonalen HerrschaBsinsLtuLonen, oder zumindest ein Umbau zugunsten weniger BegünsLgter. Die derzeiLge Abhängigkeit der WeltgesundheitsorganisaL- on von privaten SLBungsfonds, der pharmazeuLschen Industrie und den Beiträgen einiger weniger Staaten lässt hierfür als gutes Beispiel anführen. Zwar lässt sich absehen, dass einige staatliche Herr- schaBssysteme durch den Kollaps internaLonaler HerrschaBsinsLtuLonen kurzfrisLg an relaLver Be- deutung innerhalb der Weltordnung gewinnen, indem sie ihre Präferenzen anderen Staaten stärker

aufdrücken können. GleichzeiLg bedeutet dies aber, dass weniger mächLge Staaten aus dem Rückbau 9

der internaLonalen Ordnung einen weiteren Verlust ihrer je eigenen potestas erleiden. In einer Lang- fristperspekLve ist es allerdings sogar fraglich, inwieweit selbst die verbliebenen Großmächte ihre potestas auch weiterhin gegen das konzentrierte Privateigentum instand halten können oder die Ab- hängigkeitsverhältnisse sich nicht auch hier zunehmend zu Gunsten des Letzteren verschieben.

In jedem Fall aber führt die KonzentraLon des Privateigentums zu einem noch stärkerem Machtver- lust der breiteren Bevölkerungsschichten. Wenn die potestas des (naLonalen) HerrschaBsapparats immer weniger kollekLve Infrastruktur bereitzustellen in Stand ist, verliert die vom KollekLveigentum abhängige Bevölkerung zunehmend an Chancen, ein Leben entsprechend den eigenen Vorstellungen führen zu können. Pauperisierung und Austerität, einst typische Merkmale für die Regionen des Glo- balen Südens, haben die Peripherien der Industriestaatenwelt schon länger nachhalLg betroffen – die südeuropäischen EU-Staaten können hier als Paradevorbild verwandt werden. Nun zeigt sich aber auch in den Kernregionen der vorgeblich starken Staaten, wie wenig die Allgemeinheit vor Verar- mung, Verschuldung und Verelendung geschützt ist. Die zunehmende Prekarität ihrer Bewohner wird auch in den Zentren der OECD-Welt stets sichtbarer.

Bislang bleibt ein Widerstand gegen diese Entwicklung in der Breite der Bevölkerung jedoch weitge- hend aus. Verantwortlich hierfür sind verschiedene Gründe. Zum einen können hier die Versuche na- Lonaler HerrschaBssysteme angeführt werden, die verbliebene potestas gegen die eigene Bevölke- rung einzusetzen. Dabei wird nicht davor zurückgescheut, jene basalen Eigentumsrechte wie das auf Meinungs- und AssoziaLonsfreiheit auszusetzen, die einst die auctoritas eben jener Herrschafssyste- me untermauert haUen. Protest- und Streikverbote wurden bereits während der Finanzkrise Bestand- teil des Standardrepertoires vor allem südeuropäischer Regierungen. Im Zuge der Covid-Krise zeigt sich aber auch im Norden Europas, mit wie wenig Zurückhaltung Proteste verboten werden, der Zu- gang zum öffentlichen Raum beschränkt wird, und digitale Überwachungssystem entwickelt werden, die nach Abflachen der Pandemie für ganz andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen eingesetzt werden können.

GleichzeiLg, aber mutmaßlich noch viel Lefgreifender sind Veränderungen im Vorstellungsraum des poliLsch Möglichen innerhalb der Bevölkerung selbst. Die seit den 1990ern andauernde hegemoniale PosiLon, dass die KonzentraLon von Privateigentum einem größeren Anteil an Formen des KollekLv- besitzes vorzuziehen sei, hat sich im Bewusstsein vieler Bürger derart festgesetzt, dass sie an die Möglichkeit alternaLve Verteilungsformen schlicht nicht mehr glauben oder in den jüngeren Genera- Lonen nach Ende der Ost-West-KonfrontaLon überhaupt niemals kennengelernt haben. Deutlicher Beleg für die Erosion des Glaubens an KollekLveigentum ist der Zerfall linker Parteien und Gruppie- rungen in der Mehrzahl der Industriestaaten. Aber auch in Schwellenländern hat der Glaube an die Überlegenheit von Privateigentum ein Maß erreicht, das eine Revision unwahrscheinlich erscheinen lässt. Konsumerismus und die Sucht nach der kurzfrisLgen Befriedigung selbst der banalsten Wün- sche werden hier von einer Mehrheit selbst des Kleinbürgertums über die Einsicht gestellt, dass lang- frisLge sozialpoliLsche Reformen eine weitaus nachhalLgere Gewährleistung eigener langfrisLger Interessen viel eher ermöglichen würden. Und selbst Sphären, die gemeinhin der Spritualität zuge- wiesen werden, verwandeln sich hier oBmals in TransformaLonsräume zur Generierung von Clubgü- tern – die Zunahme evangelikaler Gemeinden mit der damit einhergehenden Selbstbereicherung we- niger untereinander kooperierender Priester wäre hierfür das wohl deutlichste Beispiel.

Diese Entwicklungslinien schließen nicht aus, dass sich auch immer wieder Zusammenschlüsse bil- den, die sozial, spirituell und ökonomisch einen Allmendencharakter bilden. Für die westliche Welt zeigt sich dies in der zunehmenden Wertschätzung für engere Familienverbände, der ostentaLve Be- vorzugung lokaler ProdukLonsgüter (vor allem Nahrung) und der allgemein ansteigenden Wertschät- zung für den örtlichen Nahraum. Zumindest teilweise stellen diese Entwicklung eine beinahe not- wendige ReakLon auf den Rückzug des Staates aus der KollekLvversorgung dar, da selbst die Absiche- rung basaler Bedürfnisse ohne Mitwirkung des lokalen Familienclans kaum mehr möglich ist. Gleich- zeiLg aber weist diese Entwicklung auch auf einen OrienLerungswandel in Teilen der Bevölkerung

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hin, die den Sinn ihres Lebens nicht mehr in der Teilhaben an den hochkomplexen staatlichen oder überstaatlichen HerrschaBssystemen, sondern in der Anbindung an kleinere und vor allem homoge- neren GemeinschaBen suchen. Insbesondere rechte Parteien sind zdugleich Ausdruck und Motor die- ser Entwicklung, da sie Sinngebung außerhalb jener als technokraLsch empfundenen HerrschaBsap- parate versprechen, die ihrer auctoritas weitenteils verlusLg gegangen sind.

Aber auch im Globalen Süden lässt sich der Rückzug auf den Kleinraum tendenziell stärker beobach- ten. AllmendenarLge Zusammenschlüsse äußern sich hier darin, dass die eigene Ethnie, vielfach in Zusammenhang mit besonderen TradiLonen und Religionen, in den Vordergrund gestellt wird. Unab- hängig von der geografischen Region ist derzeit weltweit eine Tendenz zur allmendenarLgen Frag- menLsierung abzusehen, die kleinräumig auf substaatliche Territorien beschränkt. Autonomiebestre- bungen und das Verlangen nach Rezession werden weltweit stärker. Mit dieser Entwicklung ist eine Zunahme von NaLonalismus in einigen Ländern nicht ausgeschlossen, aber dies umfasst nur eine Minderheit der exisLerenden Staaten. Angesichts des Vormarsches kleinräumiger IdenLtätsgebiete geht es vielleicht nicht zu weit, in Anlehnung an den neuen Mediävalismus des späten 20. Jahrhun- derts von einer Tribalisierung in zahlreichen Weltregionen zu sprechen. Je nach Ausmaß dieser Ten- denz und der BereitschaB mächLgerer HerrschaBssysteme, einzelne Gruppen zu stärken, entsteht dadurch die Gefahr einer Vielzahl von kleinräumigen Konflikten, die für viele Bewohner tödlich enden oder zumindest die ohnehin schon geringen Ressourcen der Allmenden verringern. Aufgrund des Mangels sowohl an potestas als auch an auctoritas selbst bei diesen Großmächten sind großflächige kriegerische Auseinandersetzungen, etwa auf Weltniveau, derzeit wenig wahrscheinlich. RealisLscher erscheint eine Zunahme nadelsLcharLge Gewaltausbrüche, die durch den Antagonismus einer Über- betonung gruppenspezifischen IdenLtät einerseits und des Versuchs staatlicher HerrschaBssysteme, die Rudimente ihrer potestas und auctoritas zu erhalten, entstehen.

Ist diese Entwicklung aufzuhalten? Mit Sicherheit kann dieses Fragment keine umfassende Antwort auf diese Frage geben, und selbst eine Vielzahl von Autoren würde wohl nur mit Mühe ein holisL- sches Konzept erarbeiten können, bei dem dann ja immer die Frage der ImplemenLerungsmöglich- keiten offenstehen würde. Deshalb beschränke ich mich zum Abschluss auf einige wenige Gedanken. Als oberste Priorität erscheint mir, dass wir uns auf jene Einsichten zurückbesinnen, die in Art. 1 be- schrieben wurden. Innerhalb der kollekLven Wahrnehmung erscheint es mir nöLg, die Annahme von Eigentum als Naturgesetzlichkeit, wie sie derzeit vorherrscht, aufzugeben. Wir müssen zurück zu je- nem Ausgangspunkt zurück gelangen, der Eigentum als soziale Praxis und damit auch als prinzipiell veränder- und gestaltbar begreiB. Nur dann wird es möglich sein, die Verschmelzung von Eigentum und HerrschaB zu hinterfragen und damit auch der KonzentraLon und Expansion privaten Eigentums entgegenzuwirken. Eine derarLge Entwicklung kann aber angesichts des bereits erreichten Expansi- onsgrades von Eigentum nicht auf staatlicher Ebene (allein) erfolgen, sondern muss durch internaLo- nale HerrschaBsinsLtuLonen in Gang gesetzt werden, weil weder die potestas noch die auctoritas selbst der mächLgsten staatlich verfasstenTerritorien hierzu noch ausreicht. Sollte eine InstallaLon in sich überschaubarer überstaatlicher HerrschaBsinsLtuLonen erreicht werden, ist es vielleicht sogar möglich, den bislang erreichten technologischen FortschriU dazu zu nutzen, die MitbesLmmung eines größeren Teils der Weltbevölkerung an der AllokaLon von Allgemein- und Privatbesitz auf globaler Ebene zu realisieren und dabei die verschiedenen RechkerLgungsmythen aus allen Regionen der Welt aufzugreifen. Hilfreich wäre hierfür vielleicht eine Rückbesinnung auf die ältesten Eigentumsher- leitungen, die von einem uranfänglichen dominium proprium ausgehen, bei dem die Welt allen ihren Einwohnern gemeinsam gehört.

Mir ist vollkommen klar, dass vor allem der letzte Absatz dieses Fragments eher in den Bereich der Utopien als der wissenschaBlichen Erkenntnisgewinnung gehört, aber ich denke, dass wir in diese Richtung denken müssen, um zu vermeiden, dass aller unser Leben in den Hobbes’schen Natzurzu- stand zurückfällt und für die meisten von uns „einsam, armselig, scheußlich, Lerisch und kurz“ (Hob- bes) gerät.

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Publicado por Thomas Eimer

My name is (or was) Thomas R. Eimer. Since 2012, I have been working at Radboud University Nijmegen in the Netherlands. My research was at the interface between international political economy, public policy analysis, and philosophy. Empirically, I focused on the institutionalization of property rights in multi-level systems, ranging from the local to the global level, and including the digital world. I was interested in the interplay between international norm-making, transnational self-regulation, and domestic implementation patterns, most notably in highly dynamic contexts such as emerging economies and the internet. In theoretical terms, I mainly drew on international political economy approaches, but I also used insights from the global governance literature, comparative policy analysis, and post-structuralism. As nearly all scientists, I was structurally expected to mainly publish in peer-reviewed, ISI-ranked journals. I must admit that I have always been rather critical of whether this system still works in an era of publication overload, unduly high competition, and partially neo-patrimonial practices through unfair reviews and citation networks. However, I usually played by the rules, probably because of my own cowardice and career ambitions. Unfortunately, I am going to die within the coming months or weeks because of pancreatic cancer. That means that my last publications will certainly not pass these lengthy publication procedures. Nevertheless, I am idle enough to believe that they should be made available for the interested reader. That’s why I decided to publish them on my own post-mortem website. Maybe, some readers will stumble across them and can make use of them for their own works. Two of the articles deal with payment for ecosystem services in Brazil, one of them is about property protection by drug dealers in darknets. If you wish, you may also leave comments, add updates and other remarks to the articles. In professional terms, it would be my last wish to make them become “living documents”. Moreover, I added a CV (as an overview) and a link to a podcast I recommend for those who are interested in contemporary Brazilian politics.

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